Fotorecht für Skifotografen und Skifahrer

Von Marius Schwager am 11.Jan. 2016

Fotos beim Skifahren, Freeriden und Tourengehen macht heutzutage jeder Skifahrer. Eine schöne glitzernde Landschaft, ein süßes Portrait-Gruppenselfie oder harte Skiaction. Wer fotografiert und wer posiert und damit ein Bild erschafft, besitzt jeweils bestimmte Rechte und Pflichten. Gerade wenn etwas den privaten Raum verlässt – es reicht schon ein Facebook Posting – sollte man wissen, was man da tut. Ein Überblick über das Fotorecht für Skifotografen und Outdoorsportler.

Unser europäisches Recht, und insbesondere das deutsche Recht, sind nicht gerade für ihre Einfachheit bekannt. Für jeden denkbaren Fall gibt es Rechte und Pflichten, und manchmal (Streichung, neu: oft) liegt der Teufel im Detail. Ganz so einfach dies alles zu durchschauen ist dies nicht. Dieser Artikel soll einen Überblick über die Situation „Fotograf und Skifahrer“ dienen.

Prinzipiell bewegt sich Fotografie im Spannungsfeld zwischen Rechten und Pflichten des Fotografen, des abgelichteten Menschen und des Bodens, auf dem man fotografiert bzw. was man fotografiert. Das Recht am eigenen Bild schützt die Selbstbestimmung des Menschen über seinen Umgang mit seiner visuellen Erscheinung. Sprich, man darf selbst bestimmen, ob man fotografiert wird (fotografieren ist fast immer erlaubt, die Fotonutzung ist das Problem) und ob diese Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen. Das Urheberrecht schützt  das Eigentum des Fotografen am erstellten Bild(nis). Fünf Fälle sollen in diesem komplexen Feld die wichtigsten Fragen für eure Outdoorfotografie aus den verschiedenen Blickwinkeln beleuchten.

1 „Wir gehen Bilder machen“
Best practice aus dem Bereich der Praxis sieht für Outdoorsportfotografen oft so aus, dass man mit seinen Personen fotografieren geht. Ohne eine bestimmte Zielsetzung, aber mit Hoffnungen, die Bilder entsprechend zu verwerten – bezahlt oder unbezahlt. Auch die Profis machen das oft nicht anders. Der Fotograf muss dabei wissen, dass er die Persönlichkeitsrechte des Modells zu achten hat. Das Modell muss wissen, dass es Teile seiner Persönlichkeitsrechte (Recht am eigenen Bild) mit dem fotografiert werden an den Fotografen abgibt.

Das Modell geht mit dem Fotografen auf Tour, Bilder entstehen und werden im Kontext veröffentlicht. Das Modell kennt den Fotografen und seine Zielsetzung und posiert für den Fotografen nach Absprache. Ob hier ein sog. Model Release Vertrag abgeschlossen wurde oder nicht, ist dabei nicht entscheidend. Das Posieren des Modells gilt als konkludente (=stillschweigende) Einwilligung. Meist gibt der Fotograf die Bilder zur privaten Verwendung dem Modell (TFP: „Time for Pictures“), optional auch zur Verwendung auf der Modellseite oder in den Sozialen Medien des Sportlers.

Tipp: Alles, was online ist, ist leicht zu kopieren und kaum nachvollziehbar zu recherchieren und teilweise nur schwer rechtlich zu verfolgen. Als Fotograf sollte man sich dessen bewusst sein. Praktisch heisst das, wer sein Bild auf FB oder Instagram postet, muss damit rechnen, dass seine Arbeit von anderen ohne Gegenleistung missbraucht wird. Das ist natürlich nicht nach europäischen Recht erlaubt, ist aber leider Realität.

Eine direkte Bezahlung ist hier für das/die Modells im Outdoorsport unüblich und kann nur verlangt, werden, sofern dies vorher klar abgesprochen ist (schriftlich macht hier Sinn). Die abgebildeten Personen können sich oft über Sponsorings (Outdoorausrüstung) und die öffentliche Sichtbarkeit (Sichtbarkeitsprämien) refinanzieren.

Der Fotograf hat das Recht die Bilder zu verwerten, muss aber auch Sorgfaltspflichten walten lassen, darf die Bilder nicht zweckentfremden und hat die Persönlichkeitsrechte des Modells zu wahren. Nachträglich kann im Streitfall das Modell nur in stark begrenzten Ausnahmefällen eine Änderung fordern. Z.B. Nacktbilder einer neu-werdenden Nonne dürfen nicht mehr verwendet werden.

2 Geplantes Shooting
Das zweite Setting sind gebuchte Shootings. Die Zielsetzung ist klar definiert (z.b. "Katalogshooting mit x Seiten", „Werbeplakat deutschlandweit print und online“, „Fotostrecke in einem Bergsportmagazin“) und Fotografen und Modell bekommen eine meist festgeschriebene Summe Geld bzw. das Modell lässt sich vom Fotografen bezahlen. Eine schriftliche Vereinbarung erleichtert hier allen Parteien den Umgang. Ein Chatprotokoll oder Emails mit klarer Angabe der geplanten Verwendungen ist schon mal ein guter Anfang. Einfache, exklusive, vollstände Nutzungsrechte? Wer sich hier nicht auskennt, sollte bevor er einen Auftrag annimmt tiefer in die Materie eindringen. Profis achten hier genau welcher Leistung welcher Wert beigemessen wird. Wird z.b. ein Shooting für ein Magazin ausgemacht und die Bilder sollen zusätzlich in einer europaweiten Werbekampagne erscheinen, dann sollte dieser Fall im Sinne aller Parteien vor der Veröffentlichung geklärt sein. Üblich ist ein Grundsatz für die entstandene Arbeit und dazu Prämien oder Verkaufsprovisionen anzusetzen.

3 Sportveranstaltungen
Bei Veranstaltungen ist zusätzlich zu den Persönlichkeitsrechten der Fotografierten noch das Hausrecht des Veranstalters zu beachten. Es bestimmt prinzipiell der Hausherr, ob Bilder gemacht werden dürfen und ob und wie sie verwendet werden dürfen. Im Zweifelsfalle fragt der Fotograf für alles, was sein Privatalbum verlassen soll, besser schriftlich nach. 

Meist willigen die Athleten mit der Teilnahme (automatisch) ein, ihr Recht am eigenen Bild im Rahmen der Berichterstattung zu dieser Veranstaltung gratis abzugeben. Eine weitere Verwertung zu z.B. anderweitigen Verwendungen außerhalb der Berichterstattung sollte gesondert geklärt werden. Ähnliches gilt für „Zuschauerbilder“. Ein Lächeln eines Zuschauers in die Kamera wird meist nicht als konkludente Einwilligung zur Verwendung des Bildes zu Werbezwecken betrachtet. Innerhalb der Berichterstattung über die Veranstaltung ist dies oft in den Geschäftsbedingungen des Events geregelt und daher gestattet. Ein Fotograf mit sichtbarem Presseshirt und ein Zuschauer der dem Fotografen zulächelt? Die abgelichtete Person hat sein stillschweigendes Einverständnis gegeben, dass ein Foto von ihm entsteht und für Pressezwecke verwendet werden darf (eher nicht für Werbezwecke - dies muss der Fotograf gesondert abklären).

4 Landschaftsfotografie
Fotografiert man Landschaften, muss man sich als Fotograf weniger Gedanken um persönliche Befindlichkeiten machen. Pflanzen, Tiere und Steine sind weniger anspruchsvoll in unserem Rechtssystem als Menschen.

Personen, die in der Landschaft herumstehen, aber nur Beiwerk sind und nur schwer identifizierbar sind – z.b. andere Bergsportler, die im Sonnenuntergang am Berg gegenüber stehen – muss der Fotograf nicht um Erlaubnis fragen. Kann er natürlich und erfreut damit vielleicht seine ungeplant posierenden Bergsportler. Sofern das Modell hier nur Beiwerk und nicht persönlich erkennbar ist, tritt das Recht am eigenen Bild nicht in Kraft.

Teilweise sollte der Fotograf aber ein Auge auf die Rechte der abgelichteten Landschaften richten. Der wohl bekannteste Fall ist der nachts erleuchtete Eiffelturm (Eigentumsrechte der Beleuchtung), diesen darf man zwar fotografieren, aber die Bilder nur im privaten Rahmen behalten. Schon ein Post auf Facebook kann hier rechtliche Schritte nach sich ziehen. In Österreich gilt z.b. das Gelände des Österreichischen Forst als Problemfall. Insbesondere geplante Shootings müssen hier größere Sorgfaltspflichten an den Tag leben. Lieber einmal zu oft nachgefragt, was gestattet ist. Eine schnelle Onlinesuche bringt meist gute Ergebnisse.

5 Fotos von Fotografen verwenden
Manchmal findet man ein Foto, das einem besonders gut gefällt und nutzen möchte. Grundsätzlich ist der Fotograf der alleinige Herr über seine Fotos. Er kann durch seine Rechte als Urheber anderen Personen die Nutzung gestatten (hier sind sehr viele verschiedene Formen in der praktischen Anwendung), das Urheberrecht bleibt immer bei ihm. Möchte also jemand anderes als der Fotograf diese Bilder nutzen (nutzen bedeutet alles andere als bloßes Betrachten), so muss man grundsätzlich vorher (!) den Fotografen (!) fragen (!). Ausgenommen davon ist lediglich die Nutzung für den rein privaten Bereich. Ein Posting auf Facebook oder Instagram mit einem fremden Bild (das nicht „geshared“ wird, sondern selbst gepostet) gilt hier schon als nicht private Verwendung und ist daher nicht mehr privat.

Zu den Vertragsstrafen, die ein Fotograf bei unerlaubter Verwendung einfordern kann, gibt es eine große Spannbreite. Oftmals werden die ermittelten Bildhonorare durch die MFM anerkannt www.mediafon.net. Als Fotograf empfiehlt es sich, eine Preisliste zu erstellen, hat man höhere Verkaufsraten. Online finden Outdoorsportfotografen derzeit einen Preisrahmen (inklusive Strafengregelung) bei www.aframephoto.com.

Übrigens: Standard ist, dass mindestens der Fotograf zu jedem Bild genannt wird, und auch der Outdoorsportler, sofern er Teil des Bildes ist. Die Nennung des Fotografen ist keine Entschädigung, sondern eine Pflicht des Nutzers auf das der Fotograf bestehen kann. Im Streitfall kann der Fotograf den doppelten bis dreifachen Streitwert vor Gericht einklagen, wenn sein Name nicht erscheint.

Fragen zum Mitnehmen
Folgende Fragen sollten sich Fotografen, auch wenn es nur das Smartphone ist, vor dem Bilder machen bzw. veröffentlichen stellen:

1) Darf ich hier fotografieren?

2) Darf ich die Person(en) fotografieren? Habe ich zumindest ein konkludentes Einverständnis?

3) Darf ich das entsprechende Bild dort veröffentlichen, wo ich es veröffentlichen möchte?

 

Anmerkung: Alle Informationen sind zum leichteren Verständnis relativ stark vereinfacht dargestellt und ersetzen keinen Rechtsbeistand. Die genannten Informationen gelten auch für Bewegtbildaufnahmen.

Hinterlasse eine Antwort
Bitte anmelden, um einen Kommentar zu posten
vorheriger Artikel

Review: Salomon Eclipse