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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zwischenfälle am Berg - und was kommt dannach?



Afkanoab
10.01.2010, 11:44
also um den zwischenfälle am berg thread nich zu zu spamen mit rechtsfolgen usw, hab ich mal diesen fred auchgemacht




Stellt Euch mal vor Ihr tretet irgendwo was los und habt plötzlich einen Schuldenberg von der Größe eines Mittelklassewagens am Bein... Uuh!

Haftpflicht? müsste die dann bei so was einspringen oder nicht?

subtleplague
10.01.2010, 13:27
jein. die Rettungsmaßnahmen übernimmt nur ne spezielle Unfallversicherung oder der DAV. Und bei "fahrlässigkeit" bist du bei der Haftpflicht evtl. auch angeschmiert. Denn irgendso ein schlauer rechtsverdreher der Versicherung findet es sicher "grob fahrlässig" überhaupt ausserhalb unterwegs zu sein.

Für mich war die Absicherung der einzige Grund in diesen Edelweishaufen DAV zu gehen. Die Zahlen eigentlich so gut wie immer Rettung und mögliche Folgekosten. (naja evtl. nicht wenn du laut kichernd mit Dynamit versuchst nen hang über einem Dorf auszulösen, aber dann wirst du eh wegen unzurechnugsfähigekeit frei gesprochen und bekommst lecker pillen ;) )

Afkanoab
10.01.2010, 14:38
Für mich war die Absicherung der einzige Grund in diesen Edelweishaufen DAV zu gehen. Die Zahlen eigentlich so gut wie immer Rettung und mögliche Folgekosten.

dito. zahlen die auch, wenn mir nichts passiert, aber ich jmd anderen geschädigt habe? beispielsweise wenn ich nen hang über ner piste fahre, da was abgeht auf die piste und dann gleich mal 10 Helis anrücken? außerdem hab die eine obergrenze von glaub 20000 € oder so ...

fuckin genius
10.01.2010, 15:10
deine eigenen rettungskosten sind beim dav bis 25.000 € abgedeckt.

haftpflichtansprüche bei personenschäden 1.500.000 €.

sachschäden glaub ein zehntel davon.

wie die haftpflichtansprüche aussehen wenn weder personen noch sachen geschädigt wurden, also nur 10 helis umsonst im einsatz waren, das weiss ich auch nicht. fände ich aber interessant zu wissen.

bumm gerade nachgeschaut:


§ 3 In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht bei
1. Ausübung von Alpinsport im Rahmen von Pauschalreisen außerhalb Europas.
Versicherungsschutz besteht jedoch
a) bei allen Fahrten, Touren und Reisen, die vom Hauptverband des DAV
oder von einer Sektion des DAV veranstaltet werden;
b)sofern der Reiseveranstalter nur gelegentlich (nicht mehr als zweimal pro
Jahr) und außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet.
2. Expeditionen;
3. Segelfliegen, Gleitschirmfliegen und ähnliche Luftsportarten;
4. Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich oder durch grob fahr-
lässiges Verhalten, insbesondere durch Außerachtlassen grundlegender,
allgemein anerkannter Regeln des Bergsteigens herbeiführt;
5. Teilnahme an Skiwettkämpfen und anderen Wettkämpfen, soweit nicht
vom DAV veranstaltet;
6. Schäden durch Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Pandemien,
Kernenergie, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand
sowie in Ländern, für welche das Auswärtige Amt eine Reisewarnung aus-
gesprochen hat.

§ 7 Welche Kosten trägt ELVIA bei Such-, Rettungs-
und Bergungsmaßnahmen?
1. ELVIA erstattet die von der versicherten Person geschuldeten notwendigen
Kosten bis zu insgesamt € 25.000,- für
a) Suchmaßnahmen, zum Auffinden von Personen, die mutmaßliche in
Bergnot geraten sind und deren aktueller Aufenthaltspunkt unbekannt ist;
b)Rettungs- und Bergungseinsätze durch Rettungsdienste, wenn die ver-
sicherte Person bei Ausübung von Alpinsport einen Unfall erlitten hat
oder in Bergnot geraten ist;
c) den Transport in das nächstgelegene Krankenhaus, bzw. an den nächst-
erreichbaren Ort, der für die Gesundheit der versicherten Person
zuträglich ist.
2. Der Ersatz für Such- und Bergungskosten für vermisste Personen, die den
Umständen nach nicht mehr lebend geborgen werden können, ist auf
c5.000,- beschränkt.

ELVIA Reiseversicherungs-Gesellschaft AG
Schadenabteilung · Ludmillastraße 26 · 81543 München
Telefon 089/62424-0 · Telefax 089/62424-222


meh, meines erachtens kann man § 7 Absatz a so verstehen, dass von dir verschuldete suchmassnahmen an drittpersonen bis zu einer höhe von 25.000,- gedeckt sind, die Rettungs- und Bergungskosten dieser drittpersonen allerdings nicht, sondern nur die des versicherungsträgers. ob die zehn helis nun retten und bergen oder suchen könnte demnach die entscheidende frage darstellen.

am besten mal anrufen.

fuckin genius
10.01.2010, 15:22
doppelpost statt edit..

Joachim
10.01.2010, 15:27
Mal weiter spinnen: Was passiert, wenn der der das alles zahlen soll der Ansicht ist, dass vielleicht ein Heli auch genügt hätte...?

fuckin genius
10.01.2010, 15:34
misst, habe vergessen den haftpflichtteil anzuschauen. da könnte natürlich die frage abgehandelt werden. hier der link:

http://cms.alpenverein.de/download_file.php?id=3435&showfile=1

gex
10.01.2010, 15:34
wenn die Versicherung mal ihre Juristen-Armada auffährt, mein man gar nichts mehr sondern wünscht sich zurück in Mamas Schoß...

jensr
10.01.2010, 15:37
http://powderguide.com/magazin.php?ID_Sub=2778&display=833

fuckin genius
10.01.2010, 15:42
soweit ich das jetzt gerade beim querlesen kapiert habe, würde die dav haftpflicht zahlen, wenn eine normale privathaftpflicht auch zahlen würde. :D

kann mir jemand sagen, ob so ein rettungseinsatz durch eine normale privathaftpflichtversicherung gedeckt wäre?

fuckin genius
10.01.2010, 15:55
http://powderguide.com/magazin.php?ID_Sub=2778&display=833

der artikel behandelt strafrecht bzw öffentliches recht. nicht privatrecht/zivilrecht.

haftungsansprüche fallen unters privatrecht. auch wenn der ausgang eines eventuellen strafrechtsprozess mit sicherheit auch auswirkungen auf haftungsansprüche haben wird. allerdings wird es in dem fall - rettungseinsatz ohne verletzten oder opfer - mit sicherheit zu keinen strafrechtsprozess kommen.

mit anderen worten - du bist gerade auf einem völlig anderen dampfer.

die frage um die es hier geht ist: würde in einem zivilrechtsprozess die haftpflichtversicherung des verursachers dazu verdonnert die entstandenen kosten eines "unnötigen" einsatzes bezahlen. dabei spielt die frage der groben fahrlässigkeit die entscheidende rolle, und damit die frage, ab wann von grober fahrlässigkeit die rede sein kann.

fuckin genius
10.01.2010, 16:15
http://powderguide.com/magazin.php?ID_Sub=2778&display=833

sorry jensr, da war ich wohl etwas voreilig. der artikel behandelt nämlich doch die frage der fahrlässigkeit, welche sich auf das zivilrecht übertragen liesse. allerdings geht es in unserem fall um die frage ob du die schadensansprüche an die versicherung weitergeben kannst oder nicht. und dabei dreht es sich aussliesslich um die frage ob du einfach fahrlässig oder grob fahrlässig handeltest. diese frage behandelt der artikel leider gar nicht.

limo
10.01.2010, 17:18
In der Schweiz sollte man einfach Gönner der Rega sein. Falls nicht, würd ich weder auf die Skipiste noch ins Gelände.....
Die 30 CHF lohnen sich selbst dann, wenn man nur ein paar Tage in der CH unterwegs ist.
Die Folgekosten vom Unfall ist dann Sache der Suve resp. der NBU vom Arbeitegeber. Hier kann therotisch regress genommen werden, ist aber sehr sehr selten der Fall.
Apropos Lawinenunglücke. Wer LVS, Schaufel und Sonder dabeihat ist nach gängiger (Rechts) Praxis gut ausgerüstet.

fuckin genius
10.01.2010, 18:46
ausländer, welche nicht in der schweiz arbeiten und wohnen sind bestimmt nicht über suva und nbu versichert. kann ich mir kaum vortstellen.

bin mir auch nicht so sicher, dass die rega die gleichen leistungen für ausländer erbringt wie für schweizer und in der schweiz lebende ausländer.

" gut ausgerüstet" heisst glaube ich nicht "nicht grob fahrlässig." kannst du den fall benennen auf den du dich beziehst? danke.

limo
10.01.2010, 19:02
Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, werden als Gönner der Rega die Kosten für Rettungsflüge in der Schweiz erlassen (Transporte in das nächstgelegene Spital).

http://www.rega.ch/de/goenner/faq.aspx?pid=010108070000

Allerdings:

Als Deutsche wohnen wir nahe der Schweizergrenze. Werden wir in unser Heimatort repatriiert?
Nein. In diesem Fall sind die Kosten einer Repatriierung nicht Bestandteil der Gönnerleistungen. Die vollumfänglichen Leistungen gelten für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie für Auslandschweizer.

Die Transport vom Berg ins Spital ist aber gedeckt.

NBU und Suva ist klar nur für Arbeitnehmer in der CH.


Hier noch was interessantes:
http://www.peakblog.ch/archives/850

Fazit: Heikel ist es vor allem für Studenten, da sie nicht durch die NBU gedeckt sind.

Mein Geschwaffel hier bezieht sich immer auf die CH



Den Artikel mit dem LVS muss ich suchen.... (wird schwierig) Bezieht sich aber auf "gut genug ausgerüstet" und nicht auf "grob fahrlässiges Handeln" im Sinne von Lawinenauslösen etc..

fuckin genius
10.01.2010, 19:59
ja, genau um grob fahrlässig oder nicht geht es aber wenn es zu klären gibt ob die versicherung 1.5 millionen hinblättert oder nicht. die frage ist, ob man grob fahrlässig handelt wenn man bei lws 3 in einen 40° steilen nordhang fährt oder erst wenn man bei lws 4 dies tut.

danke für die klarstellung. ich glaube nicht dass es sich für auländer unbedingt lohnt 30 chf hinzublättern. schliesslich sind damit im grunde genommen nur rega flüge in der schweiz versichert. so wie es scheint dafür tatsächlich unabhängig ob fahrlässig oder nicht. bin mir aber nicht so sicher.

limo
10.01.2010, 20:06
Die Rega ist keine Versicherung. Sie stellt ihren Gönnern nur keine Rechnung für eine erbrachte Leistung. Allerdings nur, wenn keine andere Versicherung für die Kosten aufkommt.

Der Frage ab wann ein Freerider fahrlässig handelt werde ich morgen mal nachgehen. Mal schauen ob Suva etc. darüber telefonisch Auskunft geben kann...

fuckin genius
10.01.2010, 20:23
mir ist klar dass die rega keine versicherung ist. aber der gönner ist dennoch versichert, dass er keine flüge zahlen muss. bin mir dennoch nicht sicher wie weit dies geht. grob fahrlässig? eventual vorsätzlich? vorsätzlich? angenommen, jemand mag einfach nicht mehr ins tal laufen und ruft die rega. die stellt dann trotzdem keine rechnung? angenommen 2 freerider fahren bei 4, blinkenden zeichen und angeschlagenem llb, starkem wind, schneefall und offensichtlichen erheblichen verfrachtungen, in abgesperrtes über 40 grad gelände in dessen auslauf sich eine vielbefahrene variantenabfahrt befindet. es kommt zur auslösung und einem riesigen einsatz. es gibt aber keine verschütteten. es handelt sich um eventualvorsatz, denn die beiden freerider nehmen billigend in kauf, dass sie leib und leben anderer gefährden. die rega stellt ihren einsatz dennoch nicht in rechnung? bin mir da nicht so sicher.

Nuno
10.01.2010, 21:15
Auch ganz interessant, neulich auf Seilbahnrecht.de gefunden:

Erfolgt die Auslösung einer Lawine nicht spontan, sondern durch Wintersportler, kann dies grundsätzlich der Seilbahn nicht angelastet werden. Anders stellt sich die Situation allerdings dar, wenn bekannt ist, dass Wintersportler regelmäßig in den freien Skiraum einfahren und von dort auch regelmäßig Lawinen auslösen. Unter diesen Voraussetzungen hat die Seilbahn (auf Grund ihrer vertraglichen Pflichten) auf diese Gefahrenquelle mit entsprechenden Schutzmaßnahmen zu reagieren und z.B. Absperrung oder Gefahrenhinweise anzubringen.
Geht hier hauptsächlich um Lawinensicherheit bzw. Schuldzuweisung an die Seilbahngesellschaft.

Ich schließe daraus, das wenn eine Lawine (von einem Variantenfahrer ausgelöst) jemanden auf der Piste gefährdet/verletzt kann uach die Seilbahngesellschaft schuldig bzw teilschuldig sein, falls Sie bei der Einfahrt zu diesem Hang nicht eine Schnur/Netz/etc. gespannt hat, bzw dort ein Stop Alpine Gefahren Schild oder ähnliches hingestellt hat...

Naja, ich hoffe mal niemand hier wird es aml darauf ankommen lassen müssen...

Kennt jemand Fallbeispiele von Urteilen, bei welchen durch eine Lawine Pisten bedroht wurden?

fuckin genius
10.01.2010, 23:43
hab noch mal kurz drüber nachgedacht, und bin zu dem schluss gekommen, dass subtle ganz am anfang recht hatte. :D
liegt fahrlässigkeit vor, zahlt deine haftpflicht, oder die dav versicherung. übersteigen die forderungen die leistungen deiner versicherung stellt im falle dass du gönner bist und die rega in der schweiz am einsatz beteiligt war, ihre forderungen dir nicht in rechnung.

wird grobe fahrlässigkeit festgestellt zahlt weder die haftpflicht noch der dav noch die rega und du bleibst auf den kosten sitzen.

hast du keine versicherung bleibst du ohnehin auf den kosten sitzen sobald fahrlässigkeit (also schuld) festgestellt wird.

das ist mein verständnis der situation.

das heisst, die alles entscheidende frage ist: ab wann liegt keine fahrlässigkeit sondern grobe fahrlässigkeit beim beurteilen der gefahrensituation deinerseits vor. falls da jemand eine idee hätte, wäre ich interessiert.

Nuno
10.01.2010, 23:56
Grob Fahrlässig wäre für mich, wenn jemand z.B. annerkante Methoden wie z.B. Werner Munter kennt, vorher benutzt hat, weiß dass an dem Tag LWS groß war und in einen eindeutig steilen Hang reinspringt.
OK, evtl etwas übertrieben. Aber ich denke, dass grob einfach bedeutet, dass jemand so Gebildet war, dass er es hätte besser wissen müssen, dies aber Ignoriert hat.

fuckin genius
11.01.2010, 00:03
jein. die Rettungsmaßnahmen übernimmt nur ne spezielle Unfallversicherung oder der DAV.

das gilt für die kosten deiner eigenen rettung. die zahlt deine haftpflicht nicht. die rettungskosten jemand anderes, falls deine schuld als verursacher festgestellt ist - auch wenn sich im nachhinein herrausstellt, dass ein opfer gar nicht existiert (soweit mein verständnis)- zahlst du, und im falle dass du versichert bist, deine haftpflicht.

fuckin genius
11.01.2010, 00:09
Aber ich denke, dass grob einfach bedeutet, dass jemand so Gebildet war, dass er es hätte besser wissen müssen, dies aber Ignoriert hat.

das glaube ich nur bedingt. ich denke, das gerichte davon ausgehen, dass es jemand der ungebildet ist, schon besser hätte wissen müssen, sobald er die piste verlässt. lawinengefahr wird als allgemeinwissen vorrausgesetzt. ich denke aber, dass je genauer man die gefahr kennt, um so eher tendiert das gericht gegen eventualvorsatz - also nicht bloss grobe fahrlässigkeit. das heisst die schwere der schuld in einem strafrechtsprozess wäre grösser.

wo ist eigentlich dieser fatfreddy wenn man ihn mal braucht. gibts hier eigentlich keine juristen im forum? kann doch gar nicht sein. :D

Afkanoab
11.01.2010, 00:27
gibts hier eigentlich keine juristen im forum? kann doch gar nicht sein. :D

der marcael aka MBG is zu mindest n jura-student

limo
11.01.2010, 15:33
http://www.suva.ch/year/1998/news/teurer_spass_bei_extremsportarten-1/medienmitteilungen.htm

http://www.suva.ch/home/suvaliv/wagnisse.htm

Habe mal bei der Suva (Schweizerische Unfallversicherung) nachgefragt.
Bei Sportunfällen wird zwischen klar definierten Wagnis Sportarten und Wagnis im Einzelfall unterschieden.
Freeriden ist keine Sportart, bei der bei Unfällen immer regress genommen wird. (Siehe mein Link) sondern gilt als Wagnis im Einzelfall. D.H die ganze Situation wird angeschaut. Lawinengefahr, Steilheit des Geländes, Wetter, Können, Ausrüstung. Allerdings gibt es hier keine verbindliche Parameter. Die Dame am Telefon konnte mir jedenfalls, selbst nach internem Nachfragen, keine nennen.
Das bedeudeutet. Bei Freerideunfällen kann - muss aber nicht- Regress genommen werden.

Siehe hier:
http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Unfaelle-abseits-der-Pisten-koennen-gravierende-Konsequenzen-haben/story/25696066

gex
11.01.2010, 15:55
Das ist nicht schön, das ist nicht schön....

Bud Spencer
11.01.2010, 16:44
der artikel behandelt nämlich doch die frage der fahrlässigkeit, welche sich auf das zivilrecht übertragen liesse.

Das sind unterschiedliche Maßstäbe.
http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrl%C3%A4ssigkeit

Afkanoab
11.01.2010, 17:14
ot:

aus


http://www.suva.ch/year/1998/news/teurer_spass_bei_extremsportarten-1/medienmitteilungen.htm




Für den Laien ist es fast unmöglich, die Risiken bei den neuen Trendsportarten richtig einzuschätzen. Zum einen sind die Gefahren nicht ohne weiteres sichtbar und ausserdem kann kaum jemand ohne Übung wissen, wie man sich in Gefahrensituationen verhalten muss.

auch wenn der artikel schon über 10jahre alt ist, nach wie vor eine wahre aussage, die sich auch nicht ändern wird.

btt:

ums mal kurz zusammenzufassen: wenn mir selbst etwas passiert - sofern DAVMitlglied oä - bin ich versichert, (fast) egal ob fahrlässig oder nicht. richtig?

wenn ich jemand dittem schaden zu füge, wird von Fall zu Fall einzeln be- und geurteilt. je nachdem ob und wie schwer fahrlässig gehandelt wurde. ja?

trage ich bleibende schäden davon, können (werden?) leistungen wie zb lebensversicherung, tagegeld usw. gekürzt werden - zt bis 50% (in der schweiz)

weiß jemand welche versicherungen und ähnliches es gibt, mit denen man sich zusätzlich absichern kann - zb dass man im invaliditätfall seine volle prämie erhält oder auch bzgl. schäden dritter?.

fuckin genius
11.01.2010, 17:24
der artikel behandelt nämlich doch die frage der fahrlässigkeit, welche sich auf das zivilrecht übertragen liesse.

Das sind unterschiedliche Maßstäbe.
http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrl%C3%A4ssigkeit

kannst du die unterschiede der strafrechtlichen fahrlässigkeitsdefinition das powderguideartikels auf die wir uns bezogen zur zivilrechtlichen fahrlässigkeitsdefinition erklären? ;) oder hälts du sie doch für übertragbar.

Zorro
11.01.2010, 18:27
Grob Fahrlässig wäre für mich, wenn jemand z.B. annerkante Methoden wie z.B. Werner Munter kennt, vorher benutzt hat, weiß dass an dem Tag LWS groß war und in einen eindeutig steilen Hang reinspringt.
OK, evtl etwas übertrieben. Aber ich denke, dass grob einfach bedeutet, dass jemand so Gebildet war, dass er es hätte besser wissen müssen, dies aber Ignoriert hat.
tja, und da wirds dann spannend. wenn der 4er nämlich garkein 4er nicht war (sondern, wie so oft nur, weil die experten nix sehen und die situation daher nicht einschätzen können.) du aber feststellst: hebt ja alles wie bei nem 2-3er. tja, dann wirds schwierig für dich.


ganz davon abgesehen gehört es zu den freeriderischen grundpflichten sich nach untenstehendem zu orientieren. machen nicht viele, sollte man aber. und wenn da halt ne piste unten ist, die mit skischulkindern bevölkert ist, lass ich den hang eben sein. punkt.

Joachim
11.01.2010, 18:30
Im Threadtitel ist ein Schreibfehler.

fuckin genius
11.01.2010, 19:08
ganz davon abgesehen gehört es zu den freeriderischen grundpflichten sich nach untenstehendem zu orientieren. machen nicht viele, sollte man aber. und wenn da halt ne piste unten ist, die mit skischulkindern bevölkert ist, lass ich den hang eben sein. punkt.

jup, sehe ich ganz genauso. mit einer unfallversicherung ist die eigene rettung abgesichert. auch für den fall, dass man "grob fahrlässig" handelt.

und solange man sich gegenüber anderen nicht wie ein unverantwortliches arschloch oder ein vollidiot verhält und diese unverantwortlich gefährdet ist man auch fein raus.

mit anderen worten. wenn ich selber bei einer 4 in den 40 grad hang fahre und mich dabei fast umbringe, ist alles in ordnung. wenn dabei eine piste oder andere menschen gefährde, bin ich gearscht und ich zahl mich dumm und dämlich. das habe ich aber auch nicht vor.

die rechtslage entspricht also durchaus meinem persönlichen gerechtigkeitsempfinden.

gäbe es nicht den fall von kuno kaserer.


Der begeisterte Skitourengeher stieg gegen 13 Uhr auf den Gipfel der
Grawand neben der Bergstation der Schnalser Gletscherbahn, um von dort durch das sog.
„Kurzenkar“ in Richtung Parkplatz bei Kurzras abzufahren. Kaserer hatte jedoch noch
keine drei Schwünge getan, als sich unter ihm in einer Breite von 160 Metern ein
Schneebrett löste. Die abgeglittenen Schneemassen teilten sich: ein Teil des Bretts floß
nach links in südwestliche Richtung ins Kurzenkar, die restlichen Schneemassen hingegen
bewegten sich in westliche Richtung, „unterquerten“ die Seilbahn und lösten in der Nähe
der einzigen Stütze eine größere sekundäre Lawine aus, welche als große Staublawine
auf die zwar offiziell gesperrte, aber von einzelnen Skifahrern trotzdem benutzte Talabfahrt
nach Kurzras, die sog. „Schmugglerabfahrt“, niederging.
Kaserer kam mit dem Schrecken davon und beteiligte sich anschließend an der
Suchaktion. Als diese zum Glück ergebnislos abgeschlossen war, wurde er unter dem
Vorwurf der fahrlässigen Auslösung einer Lawine für ein paar Tage in Untersuchungshaft
genommen und anschließend in einem Schnellverfahren vor der Außenstelle Schlanders
des Landesgerichts Bozen unter Anklage gestellt.


www.kunokaserer.com

der gute mann wurde in einem endlosen strafrechtsprozess zu acht monaten auf bewährung verurteilt.

pikant ist die argumentation:


Dieses stellt nämlich im Art. 449 unter anderem die
fahrlässige Auslösung einer Lawine unter Strafe. Es handelt sich dabei um ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. für dessen tatbeständliche Verwirklichung muß keine konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen eintreten, es ist vielmehr die bloße Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung ausreichend. Das bedeutet, daß beim Auslösen einer Lawine die Gefährdung einer unbestimmten Anzahl von Personen unwiderlegbar vermutet wird und dass der Täter sich auch nicht dadurch „aus der Schlinge“ ziehen kann, dass er z.B. beweist, die Lawine wäre in einem unwegsamen und menschenleeren Gelände abgegangen und hätte damit keine Gefahr für Personen darstellen können.

http://www.rechtsanwalt-tappeiner.it/veroeff/mit_einem_bein_im_gefaengnis.pdf

:eek:

ob und zu welchen zivilprozessen aufgrund der kosten der bergungseinsätze es kam habe ich nicht nachgeschaut.

freak
13.01.2010, 11:54
aber war nicht das genau der haken in italien? sprich das gilt nicht in de/at/ch/fr?

freak-[:fish:&:ghost:]

limo
14.01.2010, 11:50
REGA

Ich habe mit der Rega telefoniert und möchte das hier kurz zusammenfassen:

Lawinenunglück im freien Gelände:
In erster Linie bezahlt die Unfallversicherung für die Rettungskosten. Dieser Betrag (für die Rettung - nicht die Folgekosten für die Heilung, Lohnausfall etc) ist aber auf ca 20 000 CHF limitiert (SUVA) und reicht in den meisen Fällen nicht für die Deckung der enstanden Kosten. Diese übernimmt dann die Rega. Sollte die Unfallversicherung wegen Fahrlässigkeit die Leistungen kürzen, übernimmt die Rega auch diesen Betrag. . Enthalten sind Helikoptereinsätze und die Alpinerettung zu Fuss. Da die Rega keine Versicherung ist, kann sie gar kein Regress machen und übernimmt diese Kosten auf jeden Fall und ohne jegliche Einschränkung. Gilt nur bei Regagönnern. Nicht Gönner müssen für alle Kosten, die nicht durch die eine Versicherung gedeckt sind, selber aufkommen


angenommen, jemand mag einfach nicht mehr ins tal laufen und ruft die rega. die stellt dann trotzdem keine rechnung?
Wenn jemand nicht mehr laufen mag/kann, wird er von der Rega ausgeflogen und es werden in keinem Fall kosten verrechnet. Die Rega fliegt lieber einmal zu viel, da eventuelle Rettungsaktionen in der Nacht oder bei schlechtem Wetter viel gefährlicher, teuerer und auwändiger sind. Allerdings entscheidet die Einsatzleitung über das weitere Vorgehen und motiviert evtl per Telefon den Anrufer doch noch, weiter zu laufen...

Lawinenunglück innerhalb eines Skigebiets.
Hier sieht die Sache ein wenig anders aus. Die Rega hat ein Abkommen mit den Bergbahnen. Alle Kosten die durch Regaeinsätze entstehen, werden am Schluss gem. diesem Abkommen den Bergbahnen verrechnet. Deshalb können die Bergbahnen die Kosten durchaus den Lawinenverursachern verrechnen.

Kurz: Im freien Gelände sind alle Rettungskosten durch eine Regagönnerschaft gedeckt.
Innerhalb eines Skigebiets können die Bergbahnen den Verursacher der Lawine zu Kasse beten.

Die nette Dame von der Rega hatte noch folgende Bitte. Wenn bei Touren oder Variantenfahren eine Lawine ausgelöst wurde, bitte die Rega informieren. Auch wenn klar ist, dass niemand verschüttet wurde. Viellfach beobachtet eine dritt-Person so einen Abgang aus der Ferne und bietet die Rega auf. Diese muss dann eine aufwändige Suchaktion starten, da man nicht weiss ob jemand zu schaden kam. Also kurz anrufen und informieren, dass niemand unter der ausgelösten Lawine liegt.

Ob diese Leistungen 30 CHF im Jahr wert sind, muss jeder selber wissen. Für nicht Regagönner wirds bei einem Regaeinsatz sehr schnell sehr teuer.....

Afkanoab
14.01.2010, 12:06
das sind etwa 20Euro. gilt fuers ganze jahr, oder?

so eine geringer betrag sollte es einem schon wert sein, wenn bedenkt was man fuer ski und liftkarten ausgibt, da man damit doch eine gewisse finanzielle sicherheit erhaelt - sofern man in der schweiz unterwegs ist.

limo
14.01.2010, 12:10
Genau. Leute die nicht in der Schweiz wohnen, werden einfach nicht ins Heimatland repatriiert, sondern nur ins nächste Spital gebracht. Gilt für ein Jahr und kann ganz einfach per E-Banking bezahlt werden...

www.rega.ch

Zorro
14.01.2010, 12:20
das sind etwa 20Euro. gilt fuers ganze jahr, oder?

so eine geringer betrag sollte es einem schon wert sein, wenn bedenkt was man fuer ski und liftkarten ausgibt, da man damit doch eine gewisse finanzielle sicherheit erhaelt - sofern man in der schweiz unterwegs ist.

der gute limo schreibt nur für schweizer. alle anderen können weiterhin beim dav, adac, oeav oder sonstwo versichert sein. auch rega-rettungen werden von denen übernommen (allerdings auf die höhe der zahlung achten, ne einfache helibergung kostet locker 3000euro). schweizer können sich auch hier oder z.b. beim sac versichern. klar dass man ihm das bei der rega nicht sagt... :rolleyes:

Schmichl
14.01.2010, 12:25
aber war nicht das genau der haken in italien? sprich das gilt nicht in de/at/ch/fr?

freak-[:fish:&:ghost:]

Das grösste derzeitige Problem in Italien ist das es gesetzlich möglich ist einen Strafprozess angehängt zu bekommen selbst wenn keine direkte Gefährdung von Anderen vorlag. d.h. wenn ich eine Lawine auslöse über einer Skipiste oder Forstweg obwohl die Skipiste z.b. bereits geschlossen war oder der Forstweg klar ersichtlich unbelebt war.

Dadurch gab es in den letzten 1-2 Jahren etliche Lawinenabgänge ohne Folgen, Rettungsaktionen und Suchaktionen die Umsonst waren eben weil der Lawinenauslöser die Lawine nicht meldete aus Angst strafrechtlich verfolgt zu werden.

Ab 2011 soll es dann sogar möglich sein präventive Strafen auszuhändigen, d.h. das Befahren von lawinengefährdeten Hängen wird mit Bussgeld bestraft ohne das eine Lawine ausgelöst werden muss. Wie Richter die reale Gefährdung definieren wollen ist mir unklar, das ganze wird dann wohl auf einen Gutachtenmarathon hinführen.

limo
14.01.2010, 12:25
@Zorro
Du hast natürlich recht. Es ging im Gespräch auch explizit um die Leistungen bei einer Rega-Gönnerschaft.

Edit: Villeicht stellts sich bei einer Versicherung einfach wieder die Frage nach einem Regress.

Joachim
16.01.2010, 07:36
Ich erwarte, dass die Medien das aktuell so ergiebige Thema Freeriden bald ausgelutscht haben. Deshalb eröffne ich mal keinen Thread mit Links zu den Artikeln zum Thema...
NZZ: Skifahren im freien Gelände ist für viele auch ein Geschäft (http://www.nzz.ch/nachrichten/panorama/skifahren_im_freien_gelaende_ist_fuer_viele_auch_e in_geschaeft_1.4519849.html)
Ist allerdings etwas oberflächlich. Vielleicht wegen der Kürze. (Mehr als die Schlagzeile scheint dann wohl auch die Masse der NZZ-Leser nicht zu interessieren...)

Bibe
19.01.2010, 13:09
Hallo zusammen,

zu dem Thema ein interessanter Artikel, sofern er noch nicht gelesen wurde.

http://www.powderguide.com/magazin.php?ID_Sub=2778&display=833&displayback=832